Optionstarif – kleine und große Anwartschaften
Wer mit dem Gedanken spielt zu einem späteren Zeitpunkt in die private Krankenversicherung zu wechseln, oder selbige aufgrund von bestimmten Ereignissen, Arbeitslosigkeit, Verzug ins Ausland, Eintritt einer Versicherungspflicht in der GKV etc., diese verlassen muss, wird sich mit den verschiedenen Möglichkeiten auseinandersetzen.
Es gibt drei Möglichkeiten. Die grundsätzliche Prämisse ist, zu einem, meistens ungewissen, Zeitpunkt X, ohne Gesundheitsprüfung in die private Krankenversicherung zu wechseln. Die Gesundheitsprüfung erfolgt bei Antragstellung. Damit ist der Gesundheitszustand „eingefroren“ und ggf. später hinzukommende Implikationen sind automatisch mitversichert.
Optionstarife: Diese haben eine zeitliche Komponente und können innerhalb festgelegter Zeiträume ausgeübt werden. Meistens handelt es sich hierbei um Stichtage oder Altersgrenzen. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist nicht notwendig. Für die Beitragskalkulation gilt das Eintrittsalter in dem die Option genutzt wird. In den meisten Fällen haben die Optionen ein Ablaufdatum. Häufig stehen nur die Tarife zur Verfügung, welche der Versicherer zu diesem Zeitpunkt aktiv am Markt anbietet.
Anwartschaftsversicherung: Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erfolgt in der Regel dann, wenn eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht oder eingetreten ist. Entfällt die Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. aufgrund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, Verbeamtung oder Beginn einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit ist die Anwartschaftsversicherung direkt zu aktivieren. Andernfalls kann der Versicherer auf eine Gesundheitsprüfung bestehen. Im Gegensatz zum Optionstarif wird hier das Anrecht gesichert, in einen bestimmten, namentlichen benannten Tarif zu wechseln. Ich weiß also heute schon, welche vertraglichen Leistungen mir später zustehen.
Kleine Anwartschaftsversicherung: Der Beitrag für die kleine Anwartschaftsversicherung wird als Prozentsatz des regulären Beitrags berechnet. Er liegt typischerweise bei 5 – 10% des normalen Tarifbeitrags und deckt lediglich die Verwaltungskosten. Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.Bei Aktivierung ist der Neugeschäftsbeitrag des entsprechenden Alters zu entrichten. Hinsichtlich der Beitragskalkulation kalkuliert der Versicherer wie bei einem Neukunden, nur ohne Gesundheitsprüfung. Es wurden während des Bestehens der kleinen Anwartschaftsversicherung keine Alterungsrückstellungen gebildet.Der Beitrag ist steuerlich nicht absetzbar.
Große Anwartschaftsversicherung: Der Beitrag für eine große Anwartschaft wird auf Basis des normalen Beitrags berechnet und liegt in der Regel bei 25-50% des normalen Tarifbeitrags. Ein erheblicher Teil des Beitrags fließt in die Alterungsrückstellungen. Dies senkt den zukünftigen Beitrag im Alter. Je höher der prozentuale Anteil am normalen Tarifbeitrag ist, desto mehr fließt, etwas vereinfacht, in die Alterungsrückstellungen. Bei Aktivierung der großen Anwartschaft ist in etwa der Beitrag zu zahlen, welcher bei fortlaufendem Bestehen, d.h. seit, Beginn, der großen Anwartschaft zu zahlen gewesen wäre. Es wird also im Prinzip so verfahren, als wäre die Versicherung die ganze Zeit „aktiv“ gewesen. Die Absetzbarkeit des Beitrags unterliegt den gleichen Regeln wie reguläre PKV-Beiträge. Es sind mind. ca. 80% steuerlich ansetzbar, ohne Summenbebrenzung.











