In der GKV gibt es grundsätzlich verschiedene Arten der Mitgliedschaft: die Pflichtmitgliedschaft, die freiwillige Mitgliedschaft und die Familienversicherung. Im Rentenalter unterscheiden sich insbesondere die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die freiwillige Mitgliedschaft.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Die KVdR ist eine Pflichtversicherung für Rentner, die während ihres Berufslebens mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte ihrer Erwerbszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Diese Vorversicherungszeit ist entscheidend, um in den Genuss dieser vergünstigten Versicherung zu kommen. In der KVdR werden Beiträge nur auf gesetzliche Renten sowie Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen erhoben. Private Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Mieten bleiben beitragsfrei. Gewerbliche Einnahmen werden gleichwohl verbeitragt.
Bei der Berechnung der 90-Prozent-Regelung werden auch Kinder berücksichtigt. Für jedes Kind im Haushalt kann ein pauschaler Anrechnungszeitraum von drei Jahren angesetzt werden. Das bedeutet, dass Eltern, insbesondere Mütter, die aufgrund Kindererziehung in Teilzeit oder gar nicht gearbeitet haben, bessere Chancen haben, die Voraussetzungen zu einer Mitgliedschaft in der KVdR zu erfüllen.
Eine weitere Voraussetzung ist, das ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht und diese auch beantragt wurde. Hierzu muss die Regelaltersgrenze erreicht sein und die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Viele Selbstständige und auch in verkammerten Berufen Tätige, deren Absicherung über entsprechende Versorungswerde erfolgt, haben zwar diesen gegenüber einen Versorgungsanspruch, jedochen keinen gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbst wenn diese die komplette Zeit ihres Erwerbslebens gesetzlichen Krankenversichert waren, haben sie aufgrund Nichterfüllung der 5 jährigen Wartezeit keinen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ein Kriterium für eine Mitgliedschaft in der KVdR ist damit nicht erfüllt.
Freiwillige Mitgliedschaft im Rentenalter: Wer die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt kann sich freiwillig gesetzlich versichern. Dies betrifft häufig u.a. Selbstständige oder Personen, die lange privat versichert waren. Im Gegensatz zur KVdR werden hier jedoch sämtliche Einkünfte – also auch Kapital- und Mieteinnahmen – zur Beitragsberechnung herangezogen. Das kann insbesondere für Vermieter oder Personen mit hohen Kapitalerträgen und / oder Ansprüchen aus Versorgungswerken zu einem erheblich höheren Beitrag führen.
Familienversicherung: Eine besonders vorteilhafte Form der Mitgliedschaft ist die beitragsfreie Familienversicherung. Kinder und Ehepartner ohne eigenes oder nur geringfügiges Einkommen (bis zur festgelegten Grenze) können ohne eigene Beitragszahlung über ein pflichtversichertes Mitglied mitversichert werden. Diese Regelung ermöglicht vielen Familien eine erhebliche finanzielle Entlastung.
Wie wird das Einkommen verbeitragt?
Die Berechnung der Krankenkassenbeiträge erfolgt nicht für alle Einkommensarten gleich. Grundsätzlich gilt, dass in der GKV das Solidaritätsprinzip herrscht: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr – aber nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, über die hinaus kein zusätzlicher Beitrag anfällt.
Lohn und Gehalt: Für Arbeitnehmer wird der Beitrag direkt vom Bruttogehalt berechnet. Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 14,6 Prozent, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich diesen teilen. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen je nach Finanzlage selbst festlegen und den Arbeitnehmer meist allein tragen müssen.
Selbstständige und Freiberufler: Für Selbstständige ist die Berechnung etwas komplexer. Ihre Beiträge basieren auf ihrem Gewinn, also den Einkünften nach Abzug der Betriebsausgaben. Da kein Arbeitgeber beteiligt ist, tragen sie den gesamten Beitragssatz inklusive Zusatzbeitrag selbst. Allerdings gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage, sodass auch Selbstständige mit sehr niedrigem Einkommen einen bestimmten Mindestbeitrag zahlen müssen.
Rente und Versorgungsbezüge: Rentner zahlen Beiträge auf ihre gesetzliche Rente, die direkt von der Rentenzahlung abgezogen werden. Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. Wer eine Betriebsrente oder andere Versorgungsbezüge erhält, muss darauf ebenfalls Beiträge zahlen, allerdings in voller Höhe.
Kapital- und Mieteinkünfte: Während Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Miete für Pflichtversicherte in der KVdR nicht relevant sind, müssen freiwillig Versicherte diese Einkommensarten in die Beitragsberechnung einbeziehen. So kann es sein, dass jemand mit hohen Mieteinnahmen oder Zinserträgen trotz niedriger Lohn- oder Renteneinkünfte hohe GKV-Beiträge zahlen muss.
Fazit
Die gesetzliche Krankenversicherung bietet verschiedene Möglichkeiten der Mitgliedschaft, abhängig von der beruflichen und finanziellen Situation. Besonders im Rentenalter spielt die Unterscheidung zwischen KVdR und freiwilliger Mitgliedschaft eine wichtige Rolle. Während die KVdR für viele Rentner die günstigere Option ist, kann die freiwillige Mitgliedschaft aufgrund der Einbeziehung aller Einkünfte teuer werden. Wer die Regeln kennt, kann sich gezielt für die günstigste und sinnvollste Option entscheiden – sei es als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner. Gerade bei der Entscheidung zwischen freiwilliger und privater Versicherung lohnt es sich, die langfristigen Folgen gründlich abzuwägen.