Die freie Heilfürsorge ist keine klassische Krankenversicherung. Weder gehört sie zur privaten noch zur gesetzlichen Krankenvesicherung, sondern ist eine besondere Form der Gesundheitsvorsorge für bestimmte Berufsgruppen im öffentlichen Dienst, wie z.B. Polizeibeamte, Soldaten und Feuerwehrleute.

Freie Heilfürsorge erhalten bestimmte Berufsgruppen welche risikoreiche oder gefährliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ausüben. Gewährt wird sie vom Dienstherren. Gesundheitskosten werden in einzelnen Teilen nur partiell bzw. nicht umfänglich abgedeckt. Leistungen für Zahnersatz oder Sehhilfen sind häufig nur anteilig oder überhaupt nicht beinhaltet. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländer unterscheiden sich mitunter erheblich. Bestehende Lücken können durch Zusatzversicherungen geschlossen werden. Bei den Zusatzversicherungen ist darauf zu achten, dass diese nicht alleine eine Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung vorsehen, wie dies meistens der Fall ist, sondern der Anspruch auf freie Heilfürsorge einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse gleichgestellt ist. Sonst kann es passieren, dass trotz einer bestehenden Zusatzversicherung kein Leistungsanspruch besteht, da eine grundlegende Voraussetzung nicht erfüllt ist. Hier hilft ein Blick in die Versicherungsbedingungen.

Die freie Heilfürsorge ist eine Sachleistung des Dienstherren, welche keine Leistungen des SGB XI (soziale Pflegeversicherung) vorsieht. Da in Deutschland sowohl die Pflicht für eine Krankenversicherung als auch Pflegeversicherung besteht, ist eine Pflegeversicherung, gesetzlich oder privat, aufrecht zu erhalten.

Der Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht in der Regel nur während der aktiven Dienstzeit. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst (z.B. bei Pensionierung) endet die freie Heilfürsorge und es entsteht ein Anspruch auf Beihilfe. Nur Soldaten auf Zeit, die nach dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausscheiden, haben die Möglichkeit sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Alle anderen haben die Wahlmöglichkeit zwischen den  privaten Krankenversicherungen. Ausgeschiedene Soldaten können zwischen pauschaler Beihilfe für die gesetzlichen Krankenkasse oder normaler Beihilfe und der Restkostenversicherung einer privaten Krankenversicherung wählen. Die pauschale Beihilfe gewährt einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Zu bedenken ist hier, dass sich der Zuschuss auf die Ruhestandsbezüge bezieht. Erträge aus anderen Einkommensarten, z.B. Vermietung, Verpachtung, Kapitalerträge sind i.d.R. komplett in der gesetzlichen Kankenkasse zu verbeitragen.

Alternativ zur pauschalen Beihilfe bietet sich für Soldaten die individuelle Beihilfe in Verbindung mit der Restkostenversicherung einer privaten Krankenversicherung an. Der Vorteil ist i.d.R. deutlich bessere gesundheitliche Versorgung sowie geringere Beiträge. Denn es sind nur 30% zu versichern. 70% trägt die Beihilfe. Für alle anderen ist dies die einzige Lösung. Hier empfehlt es sich bereits frühzeitig, mittels einer Anwartschaftsversicherung, den Gesundheitszustand „einzufrieren“ und so einer späteren Gesundheitsprüfung aus dem Weg zu gehen. Der Abschluss der Anwartschaftsversicherung geschieht im Optimalfall bereits zum Dienstbeginn zusammen mit der obligatorischen Pflegepflichtversicherung, bzw. innerhalb der ersten sechs Monate. Insbesondere die ersten 6 Monate können entscheidend werden. Sollte aufgrund gesundheitlicher Implikationen der Abschluss einer normalen Anwartschaftsversicherung nicht möglich sein, die Gesundheitsprüfung ist identisch zu der einer normalen privaten Krankenversicherung, besteht die Möglichkeit mittels der s.g. „Öffnungsaktion“ doch eine Anwartschaftsversicherung abzuschließen.

Längst nicht alle Versicherer bieten Versicherungsschutz im Rahmen der freiwilligen „Öffnungsaktion“ mit Kontrahierungszwang an. Das Prozedere der Antragstellung ist meistens etwas aufwendiger als bei einer normalen Kankenversicherung. Nichtsdestotrotz, wenn aufgrund gesundheitlicher Gründe kein normaler Vertrag geschlossen werden kann, besteht als einzige Möglichkeit die Öffnungsaktion. Diese kann jedoch nur innerhalb der  ersten sechs Monate in Anspruch genommen werden. Öffnungsaktion bedeutet, ein möglicher Risikozuschlag wird auf max. 30% begrenzt und es können keine Leistungausschlüsse vereinbart werden. Der Leistungsumfang ist etwas geringer als bei den normalen Beihilfetarifen der privaten Krankenversicherer, geht in der Regel jedoch deutlich über das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen hinaus.

Kinder haben keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge. Jedoch haben sie stattdessen einen Anspruch auf Beihilfe i.H.v. von 80%. Wenn eine Anwartschaftsversicherung eines Elternteils mindestens 3 Monate vor Entbindung besteht, können Kinder innerhalb von 2 Monaten nach Geburt ohne Gesundheitsprüfung für die verbleibenden 20% im Tarif des Elternteils mit gleichen Leistungen ohne Gesundheitsprüfung zum Datum der Geburt nachversichert werden.

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Dirk Ledermann
Dirk Ledermann bringt mehr als zwei Jahrzehnte Erfahrung in der Finanzbranche mit. Nach Stationen, unter anderem bei Hoesch & Partner in Frankfurt am Main, liegt sein Schwerpunkt auf der biometrischen Absicherung. Seit der Gründung seines eigenen Beratungsunternehmens im Jahr 2003 hat er sich auf die Betreuung von Privatpersonen sowie die Beratung von Unternehmen in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge spezialisiert. Zudem unterstützt er Maklerbetriebe und Ausschließlichkeitsvertretungen von Versicherern. In den letzten Jahren verzeichnet Dirk Ledermann eine sukzessiv wachsende Betreuungsnachfrage für Lösungen mit weltweiter Geltung, insbesondere für Im- und Expats, sowie Menschen, die ihren Wohnsitz vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland verlegen.