Was ist geschehen?
Eine Dame, nennen wir sie Frau D., Mitte 40, kontaktiert uns telefonisch. Sie ist sehr aufgelöst. Ihr privater Krankenversicherungsvertrag wurde durch den Krankenversicherer gekündigt. Die Kündigung wurde mittels Einschreiben / Rückschein zugestellt. Wirksam wurde die Kündigung mit Zustellung. Frau D. ist zu 60% selbstständig tätig, zu 40% arbeitet sie als Angestellte. Im Juni 2024 hat sie sich zum 01. September privat krankenversichert. Der Vertreter des Versicherers sagte während der Antragsaufnahme, als die Gesundheitsfragen besprochen wurden, dass die erstmals im Februar 2022 aufgetretenen Oberbauchschmerzen mit kolikartigem Schmerzcharakter, welche stationär behandelt wurden, nicht anzugeben sein. Es erfolgte eine Krankschreibung für den Zeitraum 16.02.2022 bis 18.02.2022. Diese müsse ebenfalls nicht angeben werden, da aktuell ja keine Beschwerden mehr bestünden, so der Vertreter. Über Weihnachten 2024 musste Frau D. aufgrund wiederauftretenden Koliken leider ein Krankenhaus aufsuchen. Dort wurden die Gallensteine im Rahmen eines stationären Aufenthalts entfernt.
Bei Krankenhausaufenthalten ist es üblich, dass das Krankenhaus eine Anfrage zur Kostenübernahme an die Krankenversicherung stellt. So kann er die anfallenden Kosten direkt mit dem Versicherer abrechnen und der Patient muss nicht in Vorlage treten. Treten in den ersten Jahren nach Bestehen privaten Krankenversicherung bestimmte Erkrankungen und Diagnosen auf, überprüfen Versicherer, ob diese schon bei Antragstellung bestanden und nicht angegeben wurden. Hierzu muss der Kunde seine vorherige gesetzliche Krankenkasse sowie die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht befreien, damit diese Auskunft gebenüber dem Versicherer geben dürfen. Sollte die Einwilligung nicht erteilt werden, dem Versicherer folglich die Möglichkeit der Prüfung verwehrt sein, so ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. So ist die einhellige Rechtsmeinung. Bei Prüfung der übermittelten Unterlagen stellte der Versicherer einerseits fest, dass Beschwerden durch Gallensteine bereits im Jahr 2022 autraten. Zum anderen wurde eine 14 tägige Krankschreibung im Februar 2024 aufgrund Stress in der Tätigkeit als Angestellte mit einer Anpassungsstörung (F43.2) klassifiziert. Beides fand in den Antworten zu den Gesundheitsfragen keine Erwähnung. Dies nahm er zur Kenntnis und trat wie beschrieben vom Vertrag zurück. Gespräche zur Wiederinkraftinsetzung und Fortführung des Vetrags blieben ohne Erfolg. So blieb nur die Möglichkeit mit anderen Versicherern eine Möglichkeit der Absicherung zu finden. Alternativ stand die Option Basistarif offen. Der Beitrag für den Basistarif entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Hinzu kommt der Beitrag für die private Pflegepflichtversicherung. Wenngleich der Basistarif die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung abbildet, so bleibt er doch hinsichtlich der Leistungen hinter diese zurück. Die private Pflegepflichtversicherung hingegen entspricht in ihren Leistungen eins zu eins denen der sozialen Pflegepflichtversicherung. Einem Antrag auf Absicherung im Basistarif kann sich eine private Krankenversicherung nicht verschließen. Es besteht Kontrahierungszwang. Ausgenommen ist nur der Versicherer, der vorher eine Kündigung aufgrund vorvertraglicher Anzeigepflichtsverletzung ausgesprochen hat. Dieser muss einen Antrag nicht annehmen. Nach gründlicher Aufbereitung der Patientenakte von der GKV sowie Sichtung aller Arztunterlagen und diversen, zähen, Gesprächen mit etlichen privaten Krankenversicherern, gelang es Frau D. bei einer anderen privaten Krankenversicherung zu versichern. Leistungsausschlüsse sowie Leistungslimitierungen konnten gegen Zuschläge vermieden werden. Insgesamt zahlt sie heute immer noch weniger, als sie aufgrund ihres Einkommens in der gesetzlichen Krankenkasse zahlen würde. Mehrkosten für private Zusatzversicherung, die zur Vergleichbarkeit einkalkuliert werden sollten, sind hierbei außen vor.
Fazit: Glück gehabt. Das hätte ins Auge gehen können. Außer einigen schlaflosen Nächten, und dem temporär schiefhängenden Haussegen, der Ehemann war ob des Schlamassels wenig begeistert, ist es glimpflich ausgegangen.