Seit Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) zum 1. Januar 2021 hat sich das Haftungsumfeld für Geschäftsführer und Vorstände grundlegend verändert. Während sich die Aufmerksamkeit in der Vergangenheit häufig auf die insolvenzrechtliche Haftung konzentrierte, rücken nun neue präventive Pflichten und damit verbundene persönliche Haftungsrisiken in den Vordergrund – mit weitreichenden Folgen für die D&O-Versicherung.
Was regelt das StaRUG?
Das StaRUG wurde eingeführt, um Unternehmen frühzeitig in kritischen Situationen zu stabilisieren und Restrukturierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Es ist gewissermaßen das gesetzliche Frühwarnsystem für Unternehmenskrisen. Der Gesetzgeber verpflichtet damit die Geschäftsleitung zur fortlaufenden Überwachung des Unternehmens auf Anzeichen einer wirtschaftlichen Schieflage. Ziel ist es, nicht erst in einem drohenden Insolvenzfall zu reagieren, sondern wenn erkennbar ist, dass das Unternehmen voraussichtlich in Schwierigkeiten – zumeist Zahlungsschwierigkeiten – geraten kann.
Geschäftsführer sind seither in der Pflicht, Krisenanzeichen rechtzeitig zu erkennen und aktiv gegenzusteuern. Wird eine drohende Schieflage festgestellt, ist die Unternehmensführung verpflichtet, unverzüglich Maßnahmen zur Abwendung dieser Entwicklung einzuleiten. Dazu gehören unter anderem die Entwicklung eines Restrukturierungskonzepts und gegebenenfalls die Inanspruchnahme eines formellen Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG. Unterlässt das Organ diese Schritte, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden – mit persönlichen Konsequenzen.
Persönliche Haftung bei Pflichtverstößen
Was bedeutet das konkret? Verletzt ein Geschäftsführer oder Vorstand seine Überwachungspflichten oder handelt nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“, so haftet er persönlich für den daraus entstehenden Schaden. Diese neuen Pflichten sind nicht nur theoretischer Natur. Gläubiger, Gesellschafter oder Insolvenzverwalter können bei Verstößen gezielt auf die handelnden Personen zurückgreifen und Schadensersatz verlangen.
Diese potenziellen Ansprüche haben es in sich. Denn nach herrschender Rechtsmeinung handelt es sich bei Haftungsansprüchen aus dem StaRUG um „normale“ deliktische Schadensersatzansprüche, die von Dritten direkt gegen Manager geltend gemacht werden können.
Was bedeutet das für die D&O-Versicherung?
Die Directors-and-Officers-Versicherung (D&O) dient dem Schutz von Organmitgliedern vor den finanziellen Folgen persönlicher Inanspruchnahme. Sie deckt in der Regel Schadenersatzansprüche, die wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Organ- oder Geschäftsleitertätigkeit gegen den Versicherten erhoben werden. Die zunehmende Anzahl an Ansprüchen auf Grundlage des StaRUG stellt Versicherer jedoch vor neue Herausforderungen. Denn der Übergang von unternehmerischem Fehlverhalten zur vermeidbaren Pflichtverletzung ist oft fließend – und damit auch die Abgrenzung der Deckungspflicht der D&O-Versicherung.
Zwar sind deliktische Schadensersatzansprüche grundsätzlich versichert, doch prüfen viele Versicherer, ob und wie sie das Thema StaRUG aktiv in ihre Bedingungen aufnehmen – sei es durch Einschränkungen, Ausschlüsse oder besondere Obliegenheiten. Wer also heute eine D&O-Versicherung abschließt oder verlängert, sollte genau hinschauen, ob und in welchem Umfang Restrukturierungsrisiken mitversichert sind.
Fazit: Haftung vermeiden – Versicherungsschutz sichern
Das StaRUG hat nicht nur das Restrukturierungsrecht, sondern auch das Haftungsrisiko für Manager und Organe neu definiert. Wer als Geschäftsführer oder Vorstand die neuen Pflichten ignoriert oder unterschätzt, begibt sich in gefährliches Fahrwasser – rechtlich wie finanziell. Umso wichtiger ist es, ein funktionierendes Frühwarnsystem im Unternehmen zu etablieren, regelmäßige Risikoanalysen durchzuführen und bei ersten Anzeichen einer Krise aktiv gegenzusteuern.
Gleichzeitig sollten Führungskräfte gemeinsam mit Ihrem Versicherungsmakler ihre bestehende D&O-Versicherung kritisch prüfen: Sind Risiken aus dem StaRUG explizit mitversichert? Gibt es Ausschlüsse, die im Ernstfall zum Problem werden könnten? Besteht ausreichender Schutz auch bei deliktischen Ansprüchen?
Bei Rückfragen schicken Sie mir gern eine eMail: michael.heinrich@asscurat.de











