In unserer Reihe „Der Versicherungsübersetzer“ möchten wir Ihnen dabei helfen, die manchmal recht sperrige Sprache der Versicherungsbedingungen besser zu verstehen. Heute geht es um ein besonders brisantes Thema: Wann liegt bei Starkregen eigentlich eine versicherte Überschwemmung vor – gehört Ihre Terrasse, Auffahrt oder der Lichtschacht zum versicherten „Grund und Boden“?

Überschwemmung – was bedeutet das überhaupt?
In den Musterbedingungen vieler Versicherer heißt es:
„Überschwemmung ist die Überflutung des Grunds und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch … Witterungsniederschläge … .“

Klingt typisch nach Versicherungsdeutsch, oder? Also übersetzen wir das mal: Eine Überschwemmung liegt vor, wenn sich viel Wasser von außen (z. B. durch Starkregen oder ausufernde Bäche) auf dem Grundstück sammelt und dort nicht mehr abfließen kann – auf dem Erdreich oder den direkt dazugehörenden Flächen.

Aber gehört eine Terrasse denn nicht zum Grundstück?
Hier beginnt der Streitpunkt. Wie die Gerichte und einige Versicherer es sehen: Nicht alles, was rund ums Haus liegt, zählt automatisch als „Grund und Boden“ im Sinne des Versicherungsschutzes.

Ein aktueller Fall zeigt das sehr deutlich: Nach Starkregen trat Wasser über Lichtschächte und eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage eines Hauses ein. Die Elementarversicherung verweigerte die Zahlung mit Verweis auf die Definition: Die geflieste Kellertreppe, die gepflasterte Terrasse – das sei kein „Grund und Boden“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Versicherer recht: Wasser, das sich in einem Lichtschacht sammelt oder eine Kellertreppe herunterläuft, gilt in der Regel nicht als Überschwemmung von „Grund und Boden“ – es sei denn, der Abfluss des Wassers wird durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt.

Licht am Horizont: Kundenfreundlichere Bedingungen
Aber es gibt auch gute Nachrichten. Einige Versicherer gehen über die klassische Formulierung hinaus. Eine neue, verständlichere und modernere Definition lautet zum Beispiel:
„Überschwemmung ist die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser auf versicherte Sachen durch … Witterungsniederschläge … .“

Diese umfangreichere Formulierung schließt versicherte Sachen (also z. B. auch Tiefgaragen, Kellertreppen oder Terrassen) deutlicher ein – unabhängig davon, ob es sich um versiegelte oder unversiegelte Flächen handelt.

Fazit: Gute Beratung und richtige Police machen den Unterschied
Die Frage, ob Ihre Terrasse, Auffahrt oder Ihr Lichtschacht beim nächsten Starkregen versichert ist, hängt nicht nur vom Regen ab – sondern auch von Ihrem Vertrag. Manche Versicherer zeigen sich kulanter, andere bestehen auf der engen Auslegung.

Deshalb unser Rat:
Lassen Sie Ihre Elementarversicherung gezielt von Ihrem Makler überprüfen. Starkregen und Überschwemmung werden uns künftig häufiger begegnen. Umso wichtiger sind moderne, kundenfreundliche Bedingungen.

Bleiben Sie trocken – und gut versichert.

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Michael Heinrich
Michael Heinrich kombiniert eine fundierte akademische Ausbildung mit über 30 Jahren Erfahrung in der Versicherungsbranche. Nach seinem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg begann er seine Karriere bei der Gerling-Versicherung, wo er sich auf die Betreuung von Firmenkunden spezialisierte. Seit 2008 ist er bei der AssCurat Versicherungsmakler AG tätig. Hier berät er Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe (KMU), in Versicherungsfragen. Seit 2012 leitet er das Unternehmen als Geschäftsführer, ab 2016 als Vorstandsvorsitzender. Mit seiner umfassenden Expertise und strategischen Denkweise setzt er auf maßgeschneiderte Lösungen für seine Kunden.