In unserer Reihe „Der Versicherungsübersetzer“ möchten wir Ihnen dabei helfen, die manchmal recht sperrige Sprache der Versicherungsbedingungen besser zu verstehen. Heute geht es um ein besonders brisantes Thema: Wann liegt bei Starkregen eigentlich eine versicherte Überschwemmung vor – gehört Ihre Terrasse, Auffahrt oder der Lichtschacht zum versicherten „Grund und Boden“?
Überschwemmung – was bedeutet das überhaupt?
In den Musterbedingungen vieler Versicherer heißt es:
„Überschwemmung ist die Überflutung des Grunds und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch … Witterungsniederschläge … .“
Klingt typisch nach Versicherungsdeutsch, oder? Also übersetzen wir das mal: Eine Überschwemmung liegt vor, wenn sich viel Wasser von außen (z. B. durch Starkregen oder ausufernde Bäche) auf dem Grundstück sammelt und dort nicht mehr abfließen kann – auf dem Erdreich oder den direkt dazugehörenden Flächen.
Aber gehört eine Terrasse denn nicht zum Grundstück?
Hier beginnt der Streitpunkt. Wie die Gerichte und einige Versicherer es sehen: Nicht alles, was rund ums Haus liegt, zählt automatisch als „Grund und Boden“ im Sinne des Versicherungsschutzes.
Ein aktueller Fall zeigt das sehr deutlich: Nach Starkregen trat Wasser über Lichtschächte und eine schräge Abfahrt in die im Keller gelegene Garage eines Hauses ein. Die Elementarversicherung verweigerte die Zahlung mit Verweis auf die Definition: Die geflieste Kellertreppe, die gepflasterte Terrasse – das sei kein „Grund und Boden“.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Versicherer recht: Wasser, das sich in einem Lichtschacht sammelt oder eine Kellertreppe herunterläuft, gilt in der Regel nicht als Überschwemmung von „Grund und Boden“ – es sei denn, der Abfluss des Wassers wird durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt.
Licht am Horizont: Kundenfreundlichere Bedingungen
Aber es gibt auch gute Nachrichten. Einige Versicherer gehen über die klassische Formulierung hinaus. Eine neue, verständlichere und modernere Definition lautet zum Beispiel:
„Überschwemmung ist die unmittelbare Einwirkung von erheblichen Mengen von Wasser auf versicherte Sachen durch … Witterungsniederschläge … .“
Diese umfangreichere Formulierung schließt versicherte Sachen (also z. B. auch Tiefgaragen, Kellertreppen oder Terrassen) deutlicher ein – unabhängig davon, ob es sich um versiegelte oder unversiegelte Flächen handelt.
Fazit: Gute Beratung und richtige Police machen den Unterschied
Die Frage, ob Ihre Terrasse, Auffahrt oder Ihr Lichtschacht beim nächsten Starkregen versichert ist, hängt nicht nur vom Regen ab – sondern auch von Ihrem Vertrag. Manche Versicherer zeigen sich kulanter, andere bestehen auf der engen Auslegung.
Deshalb unser Rat:
Lassen Sie Ihre Elementarversicherung gezielt von Ihrem Makler überprüfen. Starkregen und Überschwemmung werden uns künftig häufiger begegnen. Umso wichtiger sind moderne, kundenfreundliche Bedingungen.
Bleiben Sie trocken – und gut versichert.












